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Wohngeld

Eckdaten für Sachsen

31. Dezember 2022
Merkmal Anzahl Veränderung zum
Vorjahr in %
Wohngeldhaushalte 49.790 16,8
  reine Wohngeldhaushalte zusammen 48.845 17,5
  reine Wohngeldhaushalte mit Mietzuschuss 45.640 16,7
  reine Wohngeldhaushalte mit Lastenzuschuss 3.205 30,3
  wohngeldrechtliche Teilhaushalte 945 -10,0
Wohngeldhaushalte je 1.000 Haushalte 23,6 x

      
Wohngeldhaushalte je 1.000 Haushalte: Auf Basis der privaten Hauptwohnsitzhaushalte in Sachsen (Endergebnis Zensus 2022)
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 15.05.2024

 

Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zur GENESIS-Online Datenbank. Diese Datenbank enthält Ergebnisse der amtlichen Statistik für den Freistaat Sachsen. Die Daten sind je nach Thema »tief«, das heißt nach verfügbaren regionalen Ebenen und/oder zugehörigen Merkmalen, gegliedert.

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Statistikerläuterungen

Wohngeldstatistik

Erhoben werden Daten zu Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Das in der Statistik dargestellte  Jahresendergebnis beinhaltet die Empfänger am Jahresende einschließlich der rückwirkenden Bewilligungen aus dem 1. Quartal des Folgejahres. Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung des Wohngeldes zuständigen Wohngeldstellen der Kreisfreien Städte und Landkreise. Seit 2005 werden in der Wohngeldstatistik reine Wohngeldhaushalte und wohngeldrechtliche Teilhaushalte in Mischhaushalten unterschieden und separat ausgewertet. Durch diese Art der Auswertung wird eine Verzerrung des Datenmaterials durch den Einfluss von anteiligen Pro-Kopf-Werten der Haushaltsmitglieder vermieden.
Regelmäßige Novellierungen des Wohngeldgesetzes haben einen starken Einfluss auf die Empfängerzahlen.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Finanzielle Belastung

Die Belastung umfasst die finanziellen Aufwendungen des Eigentümers eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung für den Kapitaldienst (Tilgung und Zins) und die Bewirtschaftung (Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten).

Durchschnittliches monatliche Gesamteinkommen

Das durchschnittliche monatliche Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den §§ 10 bis 13 WoGG ermittelten Einkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.

Miete

Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

Reiner Wohngeldhaushalt

Sind alle Familienmitglieder wohngeldberechtigt spricht man von einem reinen Wohngeldhaushalt.

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Damit soll auch einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Auf die Zahlung von Wohngeld besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person von den Wohngeldstellen der Kreisfreien Städte und Landkreise bewilligt. 

Wohngeld wird gewährt als:

  • Mietzuschuss für die Mieter von Wohnungen oder einzelner Zimmer,
  • Lastenzuschuss für die Eigentümer von Wohnraum (Eigenheimen, Eigentumswohnungen).

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich gemäß § 2 WoGG nach

  • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, soweit sie den Höchstbetrag nach  § 8 WoGG nicht übersteigt,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder.

Wohngeldrechtlicher Teilhaushalt

Ist nach § 1 Abs. 2 WoGG mindestens ein Familienmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, liegt ein wohngeldrechtlicher Teilhaushalt in einem Mischhaushalt vor. Für die Teilhaushalte werden Mieten und Wohnflächen kopfteilig betrachtet

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